Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17b#abs-1 (1) Besteht keine Vermutung nach § 17a Absatz 1, hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes) im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17b#abs-2 (2) Als eindeutig und leicht nachprüfbar nach Absatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie folgt geführt wird:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17b#abs-3 (3) In folgenden Fällen kann der Unternehmer den Nachweis auch durch folgende andere Belege als die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Gelangensbestätigung führen:
Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Bestehen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 begründete Zweifel, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis nach Absatz 1 oder mit den übrigen Belegen nach den Absätzen 2 oder 3 zu führen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 17b UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2024 – 1 V 1055/24
- LG Bonn, 25.04.2024 – 20 O 119/23
- BFH, 11.11.2024 – V B 52/23Zum Erfordernis eines SchriftsatznachlassesZitiert von 2
- FG Hessen, 01.07.2024 – 1 K 1247/21Zitiert von 2
- BFH, 18.12.2025 – V R 3/25Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für VertrauensschutzZitiert von 1
- FG Münster, 15.12.2020 – 5 K 1805/20 UZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 17b neu gefasst durch Artikel 15 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
-
02.12.2011 Ausfertigung
§ 17b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2011 I S. 2416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.